Befahrungsregelung für Aller und Alte Aller

Da in Kürze der Durchbruch für die Alte Aller fertiggestellt wird, sind hier noch einmal die Befahrungsregeln aus der Verordnung zu NSG Aller-Niederung im Landkreis Verden.

§ 3 Verbote
(3) Insbesondere werden zur Vermeidung von Gefährdungen und Störungen im NSG folgende Handlungen untersagt:

  1. organisierte Veranstaltungen ohne Zustimmung der zuständigen Naturschutzbehörde durchzuführen,
  2. zu zelten und offenes Feuer zu entzünden,
    § 4 Freistellungen
    (1) Von den Verboten des § 3 freigestellt sind 11. das Befahren der Aller mit Wasserfahrzeugen sowie das Ein- und Aussetzen von Wasserfahrzeugen ausschließlich an genehmigten Bootsstegen. Verboten bleibt das Befahren der „Alten Aller“ in der Zeit vom 15. März bis 15. Juli. Das kurzzeitige Anlanden antriebsloser Boote an vegetationsfreien Uferabschnitten ohne Übernachten und Zelten bleibt in der Zeit vom 16. Juli bis 28. Februar am Allerhauptlauf freigestellt,

Daraus folgt:

Aller:
Jährlich ein Uferbetretungsverbot vom 1. März bis 15. Juli


Alte Aller:
Ganzjähriges Uferbetretungsverbot,
Jährlich ein Befahrungsverbot vom 15. März bis 15. Juli

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